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   BVerwG, 20.10.1958 - IV C 274.57   

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https://dejure.org/1958,1173
BVerwG, 20.10.1958 - IV C 274.57 (https://dejure.org/1958,1173)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1958 - IV C 274.57 (https://dejure.org/1958,1173)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1958 - IV C 274.57 (https://dejure.org/1958,1173)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.08.1957 - IV B 140.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1958 - IV C 274.57
    Im Falle der Vertretung durch einen Anwalt ist nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwG IV B 140.56 vom 1. August 1957, BVerwG IV B 214.57 vom 23. September 1957 BVerwG IV G 155.57 vom 14. November 1957 u.a.) die Umdeutung eines klar gewählten und benannten und entsprechend gehandhabten Rechtsmittels nicht zulässig, selbst wenn die Begründung des Rechtsmittels sich, wie auch hier, zugleich auf ein anderes, an sich zulässiges Rechtsmittel bezieht.
  • BVerwG, 11.08.1959 - III B 117.59

    Rechtsmittel

    Das Rechtsmittel des Klägers hätte auch dann keinen Erfolg, wenn angenommen würde, daß es - obwohl der Kläger einwandfrei über seine Rechtsmittel belehrt und rechtskundig vertreten ist - (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. November 1957 - BVerwG III B 222.56 - undvom 20. Oktober 1958 - BVerwG IV C 274.57 -) trotz der Bezeichnung als Beschwerde in Wahrheit eine zulassungsfreie Revision wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens nach § 339 Abs. 1 LAG enthält.
  • BVerwG, 05.09.1959 - III B 28.59

    Anspruch auf ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zur

    Abgesehen davon, daß die Beteiligte rechtskundig ist und eine Umdeutung ihres zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatzes in eine Revisionsbegründungsschrift schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. für die feststehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschlüsse vom 27. Januar 1956 - BVerwG V C 206.55 -, vom 19. November 1957 - BVerwG III B 222.56 - und vom 20. Oktober 1958 - BVerwG IV C 274.57 -), hat sie auch in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 1959 durch die Verwendung der Eingangsworte "wird die mit Schriftsatz vom 9.1.1959 eingelegte Revisionsbeschwerde wie folgt begründet" eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie nur die Revisionsbeschwerde begründen wollte.
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